Die Kaution ist die wohl häufigste Mietsicherheit in einem Mietverhältnis. Allerdings gibt es immer wieder Irrtümer bezüglich der Kaution.
In der Regel beträgt die Höhe der Kaution zwei Monatskaltmieten, darf jedoch maximal drei Monatskaltmieten betragen.
Gemäß § 551 Abs. 2 BGB darf der Mieter den Kautionsbetrag in drei Monatsraten bezahlen.
Die erste Rate ist am ersten Tag des Mietverhältnisses zu zahlen.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Kaution in Höhe von zwei Nettokaltmieten in Verzug ist.
Die Verpflichtung einer Zahlung der Kaution muss im Vorhinein von den Vertragsparteien vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung eine Kaution zu erbringen.
Die Kaution muss getrennt vom eigenen Vermögen verzinst angelegt werden. Die Zinsen stehen dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zu.