Schriftform:
Vermieter und Mieter einigen sich und unterzeichnen den Mietvertrag.
konkludentes Handeln:
Konkludentes (schlüssiges) Handeln wäre der Fall, wenn der Vermieter bspw. einen Schlüssel zu Wohnungsbesichtigung abgibt und der Mieter einzieht und die ortsübliche Vergleichsmiete zahlen würde.
Mündlich:
Vermieter und Mieter einigen sich mündlich auf ein Mietverhältnis. -> Nicht zu empfehlen, da im Ernstfall Vereinbarungen nur schwer bewiesen werden können.
Bei Abschluss eines befristeten Mietvertrages für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr, Staffelmietvereinbarung und Indexmietvereinbarung ist die Schriftform erforderlich. Bei einer Mitteilung des Befristungsgrundes in einem Zeitmietvertrag ist ebenfalls die Schriftform vorgeschrieben.