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Umlagefähige Betriebskosten

Betriebskosten können nur auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies so im Mietvertrag vereinbart wurde §556 BGB. Wird im Mietvertrag nichts vereinbart, so gehen die Betriebskosten zu Lasten des Vermieters.

Beispiele für umlagefähige Betriebskosten sind:

  • öffentliche Lasten (Grundsteuer)
  • Kosten der Wasserversorgung (einschließlich Eichkosten von Kalt- und Wamwasserzählern)
  • Kosten der Entwässerung (Oberflächenwasser und Abwasser)
  • Heizkosten
  • Kosten der Straßenreinigung
  • Kosten der Gartenpflege
  • Kosten der Gebäudereinigung
  • Ungezieferbekämpfung
  • Allgemeinstrom
  • Hausmeisterkosten
  • Versicherungen (Wohngebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung)
  • Schornsteinfeger
  • Personenaufzug
  • Wartung Rauchwarnmelder
  • etc.

Die laut §2 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlagefähigen Betriebskosten:

https://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html

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