Schnell fallen in einem Mietverhältnis viele Kosten an. Hausmeisterkosten, Winterdienst, Treppenhaus-Reinigung und andere Kostenpunkte können schnell ins Geld gehen.
Viele Mieter wissen jedoch nicht, dass einige dieser Kosten, die für Arbeiten in Haus oder Wohnung anfallen, von der Steuer abgesetzt werden können.
Aber welche Posten können beim Finanzamt geltend gemacht werden?
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Arbeiten, die im Prinzip jeder erledigen kann, werden vom Finanzamt unter dem Begriff „haushaltsnahe Dienstleistungen“ zusammengefasst. Typische Arbeiten sind Rasen mähen, putzen, Schneeräumen, etc. Lässt man diese Arbeiten durch eine Firma ausführen, so können diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden. (Maximal können Arbeitskosten von 20.000€ zu einem Fünftel in der Einkommenssteuer geltend gemacht werden)
Handwerkerleistungen:
– Dach- oder Fassadenarbeiten
– Wartung der Heizungsanlage
– Austausch oder Renovierung von Türen und Fenstern
– Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus
– Gebühren für den Schornsteinfeger
– Verlegung von Fliesen, Teppich oder Parkett
– Modernisierung des Badezimmers
Die Handwerkerleistungen können Mieter von der Steuer absetzen, wenn sie die Arbeiten selbst in Auftrag gegeben und bezahlt haben. (Höchstbetrag für Rechnungen liegt bei 6.000€ im Jahr)
Arbeitszimmer:
Es kommt immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer „Home-Office“ gestattet ist. Dabei kann der Mieter das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in dem eigenen Arbeitszimmer (Selbstständig oder Heimarbeiter) können alle anteiligen Ausgaben wie Miete, Heizung oder Strom als Werbungskosten abgesetzt werden.
2. Arbeitnehmer, die zwar nicht nur daheim arbeiten, für deren Tätigkeiten aber kein anderer Platz zur Verfügung steht, können bis 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Das betrifft beispielsweise Lehrer.
Umzug von der Steuer absetzen:
Sollten Sie aus beruflichen Gründen umziehen, können Sie folgende Kosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen:
– Doppelte Mietzahlung von bis zu einem halben Jahr
– Transportkosten
– Reparaturen von Transportschäden
– Reisekosten für Wohnungssuche
– Fahrtkosten am Umzugstag
Pauschalen statt Einzelnachweise:
Der Pauschalbetrag für Singles liegt seit 1. Februar 2017 bei 764 Euro. Der Zuschlag für mitziehende Familienangehörige beträgt 337 Euro. Die Pauschale für Verheiratete oder Lebenspartner beträgt 1.528 Euro.
Auch wer aus rein privaten Gründen umzieht, kann sich Geld vom Staat zurückholen. Zwar lassen sich nicht alle Kosten absetzen, aber einige Arbeiten können als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.
!WICHTIG!
Von der Steuer abgesetzt werden können nur die reinen Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten. Steuerzahler können außerdem von der Ermäßigung nur in dem Jahr profitieren, in dem die Kosten auch entstanden sind.
Die Arbeiten müssen direkt in der eigenen Wohnung oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt worden sein. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung beglichen worden sein. Barzahlung wird in der Regel nicht anerkannt.
Quelle: Immowelt